GoDB und die Folgen

GoBD? Was ist das und was bedeutet das?

Das Kürzel GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ und haben zum 01.01.2015 die beiden Regelungen GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) und die GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) abgelöst.
 

Im Grunde wurden diese beiden bereits seit Jahren bestehenden Regelungen in einer neuen Regelung zusammengefasst. Ein wichtiger Ansatz der „neuen“ Grundsätze war die Aktualisierung auf neue technologische Gegebenheiten, bedenkt man, dass die GoBS ca. 20 Jahre „auf den Buckel“ haben, war dies auch dringend notwendig.
Einige Punkte wurden auch konkretisiert, so wird der Zeitpunkt, ab wann die Buchungen festzuschreiben sind genauer umrissen.
 

Ein ganz lesenswerter Artikel ist hier zu finden: www.iww.de - Sonderthema: Die neuen GoBD sind in Kraft getreten
 

Oftmals wird mit der GoBD ein „Schreckgespenst“ heraufbeschworen und die Behauptung aufgestellt, dass hier eine Vielzahl an Neuerungen und Verschärfungen auf die Unternehmen zukommen. Durchleuchtet man diese „Neuerungen und Verschärfungen“ aber etwas genauer, so sind diese Punkte bereits in der GoBS/ GDPdU enthalten oder es sind Urteile zu dem Thema zu finden. Ein Beispiel: Im Punkt 47 der GoBD taucht der Satz auf „Eine Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen ist unbedenklich“, hiermit soll der Zeitpunkt etwas präzisiert werden, wann die Buchungen erfasst werden sollten. Liest man aber weiter, stellt man fest, dass diese Anforderung alles andere als neu ist, da sie sich auf Urteile von 1969 bzw. 1968 bezieht.

Dennoch sollte jedes Unternehmen die Anforderungen der GoBD individuell prüfen – gerade im Hinblick auf eine Verfahrensdokumentation.

Aber wann sollten Buchungen denn nun festgeschrieben werden?

Auch hier lässt sich ab Punkt 47 eine Lösung ableiten „…ist zu verhindern, dass die Geschäfts-vorfälle buchmäßig für längere Zeit in der Schwebe gehalten werden und sich hier-durch die Möglichkeit eröffnet, sie später anders darzustellen, als sie richtigerweise darzustellen gewesen wären, …“
Die DATEV-Interpretation dieses Punktes sagt, dass die Festschreibung vor der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen sollte. Diese Möglichkeit steht Ihnen in myfactory seit 2007 zur Verfügung. Eine entsprechende Option ist unter „Rechnungswesen – Umsatzsteuer – Grundlagen – Konfiguration Erklärungen“ zu finden. Die Option heißt „Erstellung auch ohne abgeschlossene Periode“. Daran können Sie ablesen, das der Standard vor der Abgabe der UstVa. den Periodenabschluss erfordert (und somit die Festschreibung der Buchungssitzungen).

Was aber, wenn nach der Abgabe noch Buchungen in dieser Periode erfasst werden müssen?

Auch das ist kein Problem, Sie können die Periode wieder eröffnen und in neuen Buchungssitzungen Ihre Buchungen/ Stornierungen erfassen. Alles ist sauber protokolliert.
Jährlich wird die myfactory.FMS vom TÜV Süd auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften geprüft. Sie können sich also auf die gesetzeskonforme Funktionsweise des Programms verlassen.

Hier finden Sie das BMF-Schreiben:
BMF-Schreiben zur GoBD
 

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